Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Behandlungsvertrag

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen können Sie für die einfachere Lesbarkeit hier als PDF downloaden: -> AGB (Stand: 26. März 2025)

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Behandlungsvertrag

1. Worauf müssen Sie vor Behandlungsbeginn achten?

1.1. Ärztliche Verordnung

Für Ihre Behandlung benötigen Sie eine ärztliche Verordnung. Diese erhalten Sie von der/vom Ärztin/Arzt Ihres Vertrauens, die/der zur Ausstellung dieser Verordnung berechtigt ist. Die Verordnung muss neben persönlichen Daten

  • eine medizinische Diagnose,
  • die verordnete physiotherapeutische Behandlung (Indikation zur Physiotherapie) und 
  • die Art, Dauer und Zahl der physiotherapeutischen Leistungen beinhalten.

Vom Erfordernis einer ärztlichen Verordnung kann nur dann Abstand genommen werden, wenn Sie die Leistung Ihres Physiotherapeuten ausschließlich zur Prävention in Anspruch nehmen. Präventive Leistungen dürfen berufsrechtlich nur an Gesunde erbracht werden. Sollten Sie z.B. unter Schmerzen leiden oder sollten Ihnen andere behandlungsbedürftige Leiden bekannt sein oder auftreten, teilen Sie dies Ihrem Physiotherapeuten sofort mit.

1.2. Verrechnung der Behandlungskosten

Die Kosten der Behandlung bemessen sich nach einer Kombination aus Einzelleistung, benötigter Zeit, eventuell für die Behandlung benötigtem Material und einer Hausbesuchspauschale im Falle von Hausbesuchen und werden Ihnen vor dem Behandlungsbeginn bekannt gegeben.

Ihr Physiotherapeut hat keinen Kassenvertrag mit Ihrem Krankenversicherungsträger abgeschlossen, und ist daher Wahltherapeut. Die Behandlungskosten sind nach erbrachter Behandlung entsprechend einer aufgeschlüsselten Honorarnote von Ihnen zu entrichten und erst danach können Sie oder Ihr Physiotherapeut (nach Ihrem Einverständnis) bei Ihrem zuständigen Krankenversicherungsträger um teilweise Kostenrückerstattung für die jeweilige Position bzw. um satzungsmäßigen Kostenzuschuss an. Die Auskunft über die zu erwartende Höhe kann Ihr Physiotherapeut jedoch nur unter Vorbehalt der Entscheidung Ihres Sozialversicherungsträgers erteilen.

1.3. Chefärztliche Genehmigung Ihres Krankenversicherungsträgers

Ihr Krankenversicherungsträger übernimmt bei der Behandlung durch Wahlphysiotherapeuten einen Teil der Behandlungskosten. Dafür müssen Sie oder Ihre Vertrauensperson die beglichene Originalhonorarnote unter Beilage der (falls erforderlich) bewilligten ärztlichen Anordnung Ihrem Krankenversicherungsträger vorlegen. Bei der ÖGK ist die chefärztliche Bewilligungspflicht (zumindest is zum 30. Juni 2025) und bei der BVAEB bis auf Widerruf ausgesetzt.

Falls Sie bei der SVS krankenversichert sind, ist darauf hinzuweisen, dass die ärztliche Verordnung vor Behandlungsbeginn weiterhin von der chefärztlichen Abteilung bewilligt werden muss. 

Damit bewilligt der Krankenversicherungsträger die Rückerstattung der anteiligen Kosten bzw. des satzungsmäßigen Kostenzuschusses die nach erfolgter Durchführung der Behandlung und nach Begleichung der Behandlungskosten geleistet wird. Der Umfang der ärztlichen Verordnung kann dabei vom Chefärztlichen Dienst verändert, insbesondere gekürzt werden – bei Ablehnung der Kostenübernahme empfiehlt sich jedenfalls die Kontaktaufnahme mit der/dem verordnenden Ärztin/Arzt.

1.4. Befunde

Eine fachgerechte Behandlung erfordert eine ausführliche Erstbegutachtung und Befundung. Dabei ist Ihr Physiotherapeut auf Ihre Mithilfe angewiesen. Daher werden Sie gebeten, zum ersten Termin alle relevanten Befunde mitzubringen.

2. Wie gestaltet sich der Ablauf der Therapie?

2.1. Persönliche Einzelbetreuung

Ihr Physiotherapeut steht für die Dauer der Behandlung ausschließlich Ihnen zur Verfügung. Er ist Ihr Ansprechpartner in organisatorischen und fachlichen Fragen der Behandlung. Mit ihm vereinbaren Sie die für Sie wichtigen Bereiche wie:

  • Wohin? –> Behandlungsziel
  • Was? –> Maßnahmen der Behandlung
  • Wann? –> Behandlungstermine
  • Wie lange? –> Behandlungsdauer
  • Wie häufig? –> Behandlungsfrequenz
  • Bis wann? –> Behandlungsumfang
  • Wie viel? –> Kosten der Behandlung

2.2. Ihre Behandlung

Die Leistung Ihres Physiotherapeuten setzt sich aus allen unmittelbar mit und für Sie erbrachten Maßnahmen zusammen, wie insbesondere

  • persönliche individuelle Behandlung einschließlich Befunderhebung und Beratung,
  • für die Behandlung notwendige Vor- und Nachbereitung wie z.B. Herstellung, Anpassung und Bereitstellen individuellen Therapiematerials,
  • Dokumentation (Krankengeschichte) und mindestens 10-jährige Aufbewahrung, wobei Sie ein Recht zur Einsichtnahme und Kopie (gegen Kostenersatz) haben,
  • bei Bedarf/nach Anfrage: Verfassen von über die Dokumentation hinausreichenden, individuellen Befunden zur Vorlage bei diversen Stellen wie Krankenversicherungsträgern, der/dem behandelnden Ärztin/Arzt, privaten Versicherungsträgern und ähnlichen Stellen.

2.3. Grundsätze der Behandlung Ihres Physiotherapeuten

  • Gesetz: Die Behandlung erfolgt in Übereinstimmung mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Berufsgesetz, nämlich dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste in der geltenden Fassung (MTD-Gesetz).
  • Wissenschaft: Ihr Physiotherapeut orientiert sich an den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen und arbeitet evidenzbasiert.
  • Selbstbestimmung: Ihr Physiotherapeut unterbreitet Ihnen auf der Grundlage der ärztlichen Verordnung und der Erstbefundung einen Behandlungsvorschlag. Es obliegt Ihnen, dieses Angebot anzunehmen oder Anpassungen mit Ihrem Physiotherapeuten zu besprechen und zu vereinbaren.
  • Verschwiegenheit: Alle Geheimnisse, die Sie Ihrem Physiotherapeuten anvertrauen oder die diesen aufgrund der Behandlung bekannt werden, unterliegen der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht. Alle weiteren personenbezogenen Daten und insbesondere Ihre Gesundheitsdaten, die Sie mit Ihrem Behandler austauschen unterliegen dem Datenschutz. Es wird davon ausgegangen, dass ein Informationsaustausch zum Zwecke der Behandlungsoptimierung mit der/dem verordnenden Ärztin/Arzt (welche im Kontext der verordneten Behandlung bei Bedarf verpflichtend erfolgen muss) als auch den weiteren, von Ihnen namentlich genannten und an der Behandlung beteiligen Gesundheitsberufen gewünscht ist. Ohne Ihr Wollen werden diese Informationen keiner anderen Person weitergegeben. Sollte sich eine weitere Informationsweitergabe aus medizinisch-therapeutischen Gründen als sinnvoll und notwendig erweisen, wird sich Ihr Physiotherapeut mit Ihnen darüber beraten. Dasselbe gilt für die Weitergabe der aus gesetzlichen Gründen verpflichtenden Dokumentation.

2.4. Dokumentation

Ihr Physiotherapeut ist gesetzlich zur Dokumentation u.a. der Ergebnisse der Befundung, und der gesetzten therapeutischen Maßnahmen in einer Krankengeschichte verpflichtet. Die Dokumentation steht im Eigentum Ihres Physiotherapeuten. Auf Ihr Verlangen haben Sie Anspruch auf Einsicht in die Dokumentation und den Erhalt von Kopien gegen Kostenersatz. Nach Beendigung der Behandlung verbleibt die Dokumentation bei Ihrem Physiotherapeuten und wird über den gesetzlich verpflichtenden Zeitraum mindestens 10 Jahre sorgsam aufbewahrt. Ebenso Teil der Dokumentation sind die ärztliche Verordnung, überreichte Fremdbefunde wie auch die Kommunikation mit anderen Gesundheitsberufen und gegebenenfalls auch im Rahmen der Behandlung unter Ihrer Einwilligung im Rahmen der Behandlung erstellte Dateien oder Video-/Bildmaterial zu Befundungs-/Therapiezwecken.

3. Was sollten Sie über die Kosten der Behandlung wissen?

3.1. Höhe der Kosten

Die Kosten bemessen sich nach einer Kombination aus Einzelleistung, benötigter Zeit und eventuell für die Behandlung benötigtem Material. Eine dieser Vereinbarung zu Grunde liegende Darstellung der Kostenstellen entnehmen Sie der beigelegten Honorarliste (aktueller Leistungskatalog) Ihres Physiotherapeuten. Die Kosten der individuell in Aussicht genommenen Behandlung werden Ihnen von Ihrem Physiotherapeuten zu Beginn der Behandlung mitgeteilt und basieren auf der aktuell gültigen Honorarliste.

3.2. Zahlungsmodus

Ihr Physiotherapeut stellt Ihnen bei Ende der Behandlung (bzw. Behandlungssitzungen der ärztlichen Verordnung) eine aufgeschlüsselte Honorarnote über die einzelnen erbrachten Leistungen als Sammelhonorarnote unter Nennung der auf die einzelnen Positionen entfallenden Werte als auch die Gesamtkosten der Behandlungssitzungen aus.

Folgenden Zahlungsmodus können Sie mit Ihrem Physiotherapeuten vereinbaren:

  • Barzahlung am Ende jeder Behandlungseinheit
  • Kartenzahlung am Ende jeder Behandlungseinheit
  • Zahlung mit Banküberweisung (in Ausnahmefällen)

Mit Ihrem Physiotherapeuten vereinbaren Sie den spätesten Zeitpunkt der Bezahlung (Fälligkeit) – dieser ist der Honorarnote zu entnehmen.

Sollten Sie mit der vereinbarten Zahlungsmodalität in Verzug geraten, behält sich Ihr Physiotherapeut das Recht vor, Verzugszinsen in der gesetzlich zulässigen Höhe von 4% in Rechnung zu stellen. Für im Zusammenhang mit nicht entsprechend der Fälligkeit bezahlten Honorarforderungen durchgeführte postalische Mahnungen bemessen sich die erhobenen Mahnspesen für die erste Mahnung auf € 10,–, für die zweite Mahnung auf € 25,– und für die dritte Mahnung auf € 50,–.

  • Im Falle einer Nichtzahlung der in Rechnung gestellten Honorarforderung behält sich Ihr Physiotherapeut das Recht vor, rechtliche Schritte (Rechtsanwalt, Inkassobüro, gerichtliche Mahnklage) zur Forderungseinbringung einzuleiten. Zum Zweck der Rechtsverfolgung werden an die genannten Stellen ausschließlich für die Rechtsverfolgung notwendige personenbezogene Daten zu diesem Verarbeitungszweck bekannt gegeben (u.a. Namen, Honorarnote, in Anspruch genommene Behandlung/Behandlungen, Daten der Zahlungsaufforderung und Mahnungen). Bei der Beauftragung einer/eines Rechtsanwältin/Rechtsanwaltes bzw. unmittelbar der Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens braucht es keine gesonderte, vertragliche Einwilligung des Betroffenen, da die Datenweitergabe auf gesetzlicher Basis im Einklang mit der DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) erfolgt.

Die Gesamtkosten der Behandlung ergeben sich daher aus der Honorarforderung zuzüglich etwaig anfallender Verzugszinsen und Mahnspesen, etwaig in weiterer Folge der Kosten des Einschreitens einer/eines Rechtsanwältin/Rechtsanwaltes bzw. eines mit der Eintreibung der Forderung beauftragten Inkassobüros sowie etwaiger Gerichtsgebühren.

4. Was ist Ihr Anteil an einer erfolgreichen Behandlung?

Ihr Physiotherapeut ist Begleiter auf Ihrem ganz persönlichen Weg und steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Im Rahmen der Erstbegutachtung werden auf Basis der vorliegenden ärztlichen Verordnung, etwaiger vorliegender Befunde und dem Ergebnis aus der physiotherapeutischen Befundung zu der u.a. Messungen, Tests und das Befundungsgespräch gehören, Behandlungsziel und –maßnahmen besprochen und vereinbart. Damit das im Vorfeld vereinbarte Behandlungsziel erreicht werden kann, ist Ihre Mitwirkung unbedingt erforderlich! Sie sind daher angehalten, behandlungsrelevante Informationen (z.B. über bestehende Vorerkrankungen, parallel bestehende Diagnosen, die Einnahme von Medikamenten, stationäre Aufenthalte, bisher vorgenommene Untersuchungen), die Ihr Physiotherapeut nicht im Rahmen der Erstbegutachtung erlangen kann, mitzuteilen.

Auch werden Sie ersucht Ihren Physiotherapeuten über allfällige Änderungen Ihres Gesundheitszustandes während der laufenden Behandlung (z.B. Verschlechterung des Gesundheitszustandes, Änderung der Medikation) zu informieren. Ihr Physiotherapeut unterstützt Sie dabei durch gezielte Fragestellungen.

Auch kann Ihre Mithilfe bedeuten, dass bestimmte Handlungsanleitungen, die der Unterstützung des Behandlungszieles dienen, zu befolgen, erlernte Übungen zu wiederholen oder gewisse Handlungen zu unterlassen sind.

Erhält Ihr Physiotherapeut den Eindruck, dass das Behandlungsziel z.B. mangels Ihrer Mithilfe nicht erreichbar erscheint, wird Sie Ihr Physiotherapeut darauf ansprechen und versuchen, eine Lösung anzubieten.

5. Wie sagen Sie einen vereinbarten Behandlungstermin ab?

Können Sie einen vereinbarten Behandlungstermin nicht wahrnehmen, werden Sie ersucht, dies unverzüglich – spätestens aber werktags 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin – Ihrem Physiotherapeuten telefonisch mitzuteilen. Andernfalls behält sich Ihr Physiotherapeut das Recht vor, den nicht wahrgenommenen Termin in der Höhe jener Kosten, die Sie auch bei durchgeführter Behandlung zu zahlen gehabt hätten, in Rechnung zu stellen. Diese Kosten können nicht beim Krankenversicherungsträger geltend gemacht werden.

Festgehalten wird, dass auch Ihr Physiotherapeut jederzeit berechtigt ist, den vereinbarten Termin zu stornieren oder Sie um Terminverschiebung zu ersuchen.

6. Wann endet die Behandlung?

Die ärztliche Verordnung begrenzt den Umfang der Behandlung. Sollte eine Behandlung darüber hinaus notwendig sein, benötigen Sie eine neue ärztliche Verordnung (die gegebenenfalls vor Beginn der Behandlung chefärztlich bewilligt werden muss – siehe dazu oben Punkt 1.3).

Die Behandlung endet üblicherweise im Einvernehmen zwischen Ihnen und Ihrem Physiotherapeuten. Sowohl Ihnen als auch Ihrem Physiotherapeuten steht es darüber hinaus frei, die Behandlung jederzeit und ohne Angabe von Gründen abzubrechen. Ihr Physiotherapeut wird sich insbesondere zum Abbruch der Behandlung entscheiden, wenn er der Meinung ist, dass die Behandlung nicht zum gewünschten beziehungsweise vereinbarten Ziel führt oder medizinisch-therapeutisch andere Behandlungsmaßnahmen angezeigt sind.

Dasselbe gilt, wenn beispielsweise Ihrem Physiotherapeuten die Behandlung aus therapeutischer Sicht nicht mehr verantwortbar erscheint. Bei vorzeitiger Beendigung gelangen jene Behandlungssitzungen zur Verrechnung, die Sie tatsächlich in Anspruch genommen haben. Eine Ausnahme stellen nicht rechtzeitig abgesagte Termine dar (siehe dazu oben).

7. Wie suchen Sie bei Ihrem Krankenversicherungsträger um Rückersatz der tarifmäßigen Behandlungskosten / satzungsmäßigen Kostenzuschuss an?

Vor einer allfälligen Einreichung der Honorarnote bei dem zuständigen Krankenversicherungsträger (z.B. ÖGK, BVAEB) müssen Sie das vollständige Honorar bezahlt haben. Für den Rückersatz der tarifmäßigen Behandlungskosten bzw. des satzungsmäßigen Kostenzuschusses ist die Einreichung der bezahlten Originalhonorarnote samt dem Zahlungsnachweis (bei Barzahlung der Saldierungsvermerk, bei elektronischer Bezahlung der Nachweis der Abbuchung) und gegebenenfalls die Beilage der bewilligten, ärztlichen Verordnung notwendig. Die chefärztliche Bewilligung der ärztlichen Anordnung – versehen mit den von Ihnen unterzeichneten Daten der bereits erfolgten Behandlungen – ist vor Beginn der Behandlung aktuell nur bei der SVS notwendig. Bei der ÖGK ist die Bewilligungspflicht (bis zum 30. Juni 2025) sowie bei der BVAEB (bis auf Widerruf) ausgesetzt. Folglich muss die ärztliche Anordnung nicht zwingend vorab chefärztlich bewilligt werden.

Ihr Physiotherapeut, informiert Sie über eine etwaig bestehende Bewilligungspflicht für Kassenleistungen und berät Sie bezüglich der ungefähren Höhe des Betrages, den Ihre Krankenversicherung rückerstattet/als Kostenzuschuss leistet. Angaben zum zu erwartenden Kostenersatz/Kostenzuschuss basieren jedoch auf dem individuellen Versicherungsverhältnis und können nur unter Vorbehalt der Entscheidung Ihres Krankenversicherungsträgers gegeben werden.

8. Datenschutz und Schweigepflicht

Ihr Physiotherapeut unterliegt der berufsgesetzlichen Schweigepflicht und es besteht externen Dritten (außerhalb des Behandlungsvertrages) gegenüber kein Recht auf Auskunft über die im Rahmen der Behandlung von Patientinnen/Patienten anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse.

Wenn Sie wünschen, dass Ihre Vertrauensperson Auskunft über die Behandlung/bestimmte (dringliche) Ereignisse erhalten bzw. im Bedarfsfall kontaktiert werden, werden Sie ersucht diese Personen namhaft zu machen und Ihren Physiotherapeuten ausdrücklich von der Verschwiegenheitspflicht zu entbinden. Dies gilt ausdrücklich auch für Verwandte und Ehepartner.

Ihre personenbezogenen Daten werden von Ihrem Physiotherapeuten vertraulich behandelt und unterliegen den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Ihre Daten werden zum Zweck der Vertragserfüllung entsprechend dem Berufsgesetz (insbes. Dokumentation, Aufbewahrung, Auskunftspflichten) verarbeitet und Sie sind damit einverstanden, dass Ihre persönlichen Daten, die Sie Ihrem Physiotherapeuten zur Verfügung gestellt haben, EDV-mäßig gespeichert werden und im Rahmen des Vertragszweckes Verwendung finden.

Wir weisen darauf hin, dass Ihr Physiotherapeut auch im Zuge der direkten Kommunikation mit Ihnen verpflichtet ist, die aktuell geltenden, gesetzlichen Datenschutzbestimmungen – dabei insbesondere die DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) und das Gesundheitstelematikgesetz – zu befolgen.

Ausschließlich im Bedarfsfall und auf Basis gesetzlicher Ermächtigung werden Ihre relevanten personenbezogenen Daten (u.a. Mahnwesen, Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche, die sich aus dem Behandlungsvertrag ableiten lassen, zum Zweck der Strafverfolgung, Auskunftserteilung und Mitwirkungspflicht aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gefährdung der Gesundheit (wie z.B. auf Grundlage des Epidemiegesetzes 1950) an die Behörden/Finanzamt/Justiz zum jeweils gesetzlich konkretisierten Zweck weitergegeben.

9. Haftungsausschluss für mitgebrachte Wertgegenstände:

Das Mitbringen von Gegenständen durch Patientinnen/Patienten erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr. Für Schäden oder Verlust an, von Patientinnen/Patienten in die Praxis, mitgebrachten Wertgegenständen übernimmt Ihr Physiotherapeut keine Haftung. Es wird daher empfohlen nur notwendige Gegenstände mitzunehmen.

10. Schlussbestimmungen:

Erfüllungsort für alle gegenseitigen Leistungen aus dem Behandlungsvertrag ist der Standort der Praxis. Zur Entscheidung aller aus dem Behandlungsvertrag entstehenden Streitigkeiten ist ausschließlich das sachlich und örtlich zuständige Gericht anzurufen. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss seiner kollisionsrechtlichen Verweisungsnormen.

Stand 26.03.2025